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Haltung von Gehegewild


Seit dem 01.08.2005 ist für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen, in denen Damwild und anderes Gehegewild gewerbsmäßig zur Fleischgewinnung gehalten wird, nur noch eine Anzeige nach dem Tierschutzrecht zu erstatten, sofern das Gehege kleiner als 10 ha ist. Sofern erforderlich, gilt die tierschutzrechtliche Anzeige, die mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen muss, gleichzeitig auch als naturschutzrechtliche Anzeige.
Der Anzeige beizufügen sind Gehegeplan und –beschreibung sowie bei Nicht-Landwirten als Antragsteller ein entsprechender Sachkundenachweis, wie z.B. die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang für landwirtschaftliche Wildhaltung. Bei Landwirten mit abgeschlossener Berufsausbildung gilt die Sachkunde als nachgewiesen.

Größere Gehege sowie Gehege, in denen Wild zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Fleischgewinnung, also zu jagdlichen Zwecken, gehalten wird (z.B. Jagdgatter), bedürfen nach wie vor der jagdrechtlichen Genehmigung.

Bereits nach früheren Vorschriften erteilte Genehmigungen für Wildgehege behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wesentliche Änderungen (z.B. Gehegeerweiterungen, Wechsel der Tierart) sind jedoch bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im Übrigen sind die Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR) vom 02. Januar 2007 zu beachten.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Putschky
Tel.: 09571 / 18-2125
Zimmer: 351
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Graß
Tel.: 09571 / 18-2124
Zimmer: 352
Gebäude: Kronacher Str.30