Stefan Donath, Reinhold Hofmann, Dieter Jenner, Dietmar Mayer und Dieter Spaderna werden ab 01. Januar 2022 für weitere sieben Jahre die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für ihre bisherigen Kehrbezirke ausüben. Die Kontaktdaten aller bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie der Bezirksinhaber-Liste entnehmen.
Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2242, Anlage) am 28. November 2008 verkündet worden. Es enthält in Art. 1 das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Dieses Gesetz ist seit 01.01.2013 vollständig in Kraft getreten und hat das Schornsteinfegergesetz (SchfG) abgelöst.
Nach dem neuen Gesetz gibt es jedoch weiterhin einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser trägt die Verantwortung für seinen Bezirk und ist für die Überwachung der Kehrarbeiten an Feuerungsanlagen in seinem Bezirk zuständig. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz legt fest, dass ab 2013 alle drei bis fünf Jahre eine kostenpflichtige Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden muss. Die Feuerstättenschau dient zur Erstellung eines Feuerstättenbescheids, in dem festgelegt wird, welche Arbeiten in welchen Zeitintervallen durchgeführt werden müssen. Mit diesem Bescheid könnte dann auch ein anderer Schornsteinfeger beauftragt werden, d. h. jeder Eigentümer hat die Wahl, welcher Schornsteinfegermeister die Arbeiten bei ihm ausführen soll. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sich nicht mehr wie bisher turnusmäßig beim Eigentümer anmeldet, um die Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.
Mit Erhalt des Feuerstättenbescheides obliegt allein dem Eigentümer die Verantwortung dafür, dass die darin festgesetzten Arbeiten fristgerecht und fachmännisch erledigt werden. Einerseits besteht für den Eigentümer die Möglichkeit, den bisherigen zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen, auch weiterhin diese Arbeiten auszuführen. Andererseits wird dem Eigentümer das Recht eingeräumt, sich eines anderen zugelassenen Schornsteinfegermeisters zu bedienen. Bitte beachten Sie, dass eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch handwerksrechtlich hierzu nicht berechtigte Eigentümer weiterhin unzulässig ist. Die Betriebe, die befugt sind, Schornsteinfegerleistungen anzubieten, sind im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle erfasst und können hier nachgelesen werden.
Hier nochmal ein kleiner Ablaufplan:
1.
Der für den jeweiligen Bezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt einen Feuerstättenbescheid aus, der in der Regel alle vier Jahre nach einer Feuerstättenschau erneuert wird. In diesem Bescheid ist genau dokumentiert, wann welcher Schornstein, Abgasleitung und Feuerstätte, wie oft und zu welchem Termin, gereinigt bzw. geprüft werden muss.
2.
Sie beauftragen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen eingetragenen Schornsteinfeger-Fachbetrieb aus dem Schornsteinfeger-Register mit den vorgeschriebenen Arbeiten.
3.
Alternative 1: Wenn die Arbeiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, entfallen alle weiteren Verpflichtungen für Sie.
Alternative 2: Falls die im Feuerstättenbescheid genannten Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, müssen Sie die ordnungsgemäße Durchführung innerhalb von 14 Tagen mittels Formblatt dem jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachweisen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger oder an den zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt.
Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Sie zuständig ist, können Sie der Datei "Kehrbezirksliste" entnehmen.
Kaminkehrer_BezirkeInhaber_September 2024, 72 KB |
Kaminkehrer_Kehrbezirksliste_September 2024, 75 KB |
Formblatt Durchführung Schornsteinfegerarbeiten_Stand2022, 209 KB |
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz_Stand Dezember 2022, 108 KB |