Schriftgröße AAA

Themen / Inhalt

Aufenthaltstitel


Mit der Einführung des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 wurde das geltende Ausländerrecht im Bundesgebiet grundlegend reformiert. Die bisherige Aufenthaltsgenehmigungspflicht wird sprachlich ersetzt durch die Aufenthaltstitelpflicht.

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels.

Die Anzahl der Aufenthaltstitel wurde auf drei reduziert.

  • Visum (§ 6)
  • Aufenthaltserlaubnis (§ 7)
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9)

Dabei wird der einzelne Aufenthaltstitel nur für einen im Gesetz konkret genannten Aufenthaltszweck (z. B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit,

humanitäre Gründe, Familiennachzug) erteilt.

Im Rahmen einer Übergangsregelung wurde sichergestellt, dass die bisher erworbenen Aufenthaltsrechte in Form der Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG als neue Aufenthaltstitel fortgelten. Alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem "alten Recht" sind, haben daher keine Veranlassung, irgendwelche Befürchtungen eines nun illegalen oder strafbaren Aufenthalts zu hegen. Eine "Umschreibung" der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung in den entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem neuen Recht ist erst bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes oder der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung nötig.

Visum

Das Visumverfahren bleibt im Wesentlichen auch nach dem neuen AufenthG unverändert.

So bedarf ein Visum gemäß § 32 AufenthV nach wie vor der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten will

2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will

Einem Ausländer kann

1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder

2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsabkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.

Eine Einreise ohne Visum sowie ein visumfreier Aufenthalt bis zu drei Monaten ist für Staatsangehörige aus den in Anlage I der AufenthV genannten Staaten möglich.


Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zum Zwecke der Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder aus humanitären und familiären Gründen erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks befristet. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden. Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung, wie auf die Erteilung.
Der erforderliche Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nur über das zuständige Einwohnermeldeamt eingereicht werden.

Für den Antrag auf Erstellung einer Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Bürger werden folgende Unterlagen bzw. Nachweise benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
  • gültiger Nationalpass;
  • ein aktuelles Passfoto;
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitnehmer müssen Lohnzettel vorlegen). Selbständige Erwerbstätige müssen eine Genehmigung der Gewerbeausübung, den letzten Einkommenssteuerbescheid oder eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters sowie eine Krankenversicherung nachweisen;
  • Wohnraumbestätigung.

Für den Antrag auf befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis;
  • Nachweis über Lebensunterhalt (wie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Wohnraumnachweis.

Für den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines minderjährigen Kindes bis zum 16. Lebensjahr wird lediglich

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels für Kinder unter 16 Jahren;
  • gültiger Reisepass oder Eintrag im Reisepass eines Elternteils

benötigt. Dies gilt nicht für Kinder von EU-EFTA-Staatsangehörigen, Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie Kindern von deutschen Staatsangehörigen sowie Asylberechtigten.
 

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die Aufenthaltsberechtigung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Niederlassungserlaubnis kann beantragt werden, wenn Ausländer seit mehreren Jahren in Deutschland leben und sich integriert haben.
Die im Einzelnen erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten und nachzuweisenden Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung richten sich nach dem bisherigen Zweck ihres Aufenthaltes in Deutschland. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern.

Der erforderliche Antrag kann grundsätzlich nur über die Einwohnermeldeämter eingereicht werden. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis;
  • gültiger Nationalpass;
  • ein aktuelles Passfoto;
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Vorlage der Lohnbescheinigung. Selbständige müssen eine Genehmigung der Gewerbebehörde sowie ihren letzten Einkommenssteuerbescheid oder eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters sowie eine Krankenversicherung nachweisen.);
  • Wohnraumbestätigung;
  • Nachweis der Altersversorgung durch Rentenversicherungsträger (mind. 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung.) Der Nachweis entfällt, wenn sich ein Ausländer in Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. (Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben genügt es, wenn die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes und Altersversorgung durch einen Ehegatten erfüllt werden.)


Weitere Fragen werden durch unsere zuständigen Sachbearbeiter beantwortet.

Erteilungsvoraussetzungen

Die grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG sind

  • die Erfüllung der Passpflicht
  • die Sicherung des Lebensunterhaltes (mit einschl. Krankenversicherungsschutz)
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Die Einhaltung der Visumpflicht stellt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG eine grundsätzliche Erteilungsvoraussetzung dar.

Antrag Aufenthaltserlaubnis Antrag Aufenthaltserlaubnis, 365 KB

Antrag Aufenthaltserlaubnis Verlängerung Antrag Aufenthaltserlaubnis Verlängerung, 95 KB

Antrag Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahre Antrag Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahre, 93 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Welsch
Tel.: 09571/18-2130
Zimmer: 258
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Yartas
Tel.: 09571/18-2131
Zimmer: 259
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Gack
Tel.: 09571/18-4317
Zimmer: 151
Gebäude: Kronacher Str. 30