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Pressemitteilung 297-2021: Erweiterte Corona-Maßnahmen im Landkreis Lichtenfels


Infolge der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 25 und 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
 

LICHTENFELS (30.08.2021). Der Corona-7-Tage-Inzidenzwert, überschritt im Landkreis Lichtenfels vom 26. bis 28. August 2021, somit an drei aufeinander folgenden Tagen, den Wert von 25. Vom 27. bis 29. August 2021 überschritt der Landkreis Lichtenfels an drei aufeinander folgenden Tagen auch den Wert von 35. Infolge dessen treten gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzverordnung eine Reihe neuer Regelungen in Kraft. 

Gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzverordnung gelten ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzung, somit zum 30. August 2021, die Regelungen, die an eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 25 geknüpft sind. Dies sind nachfolgend:

Schulen (einschließlich schulische Ferienkurse):
Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes an den weiterführenden Schulen gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b) dd) bbb) besteht nicht mehr, im Übrigen gilt hinsichtlich der Maskenpflicht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV.

Ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzung, somit zum 31. August 2021, gelten nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzverordnung die Regelungen, die an eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 geknüpft sind.

Hinweise:
Soweit ein Testnachweis vorgesehen ist, gilt gemäß § 4 Nr. 1 der 13. BayIfSMV:
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
a)    eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
b)    eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde oder
c)    eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde,
nachzuweisen, das den Bestimmungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind gemäß § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV
a)    asymptomatische Personen, die in Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
b)    Kinder bis zum 6. Geburtstag und
c)    Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Die 13. BayIfSMV sieht die Vorlage eines Testnachweises ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 in nachfolgend aufgeführten Bereichen vor:

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Teilnehmer bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen.

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Besuchern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, darf nur Zutritt gewährt werden, wenn sie vor Ort einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.

Sport
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in geschlossenen Räumen nur mit einem Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erlaubt; unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Besucher bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis nach Maßgabe des § 4 vorlegen.

Freizeiteinrichtungen
Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4. Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe des § 4 vorlegen.

Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
Kunden, die körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen, haben einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.

Gastronomie
Gäste in geschlossenen Räumen bedürfen eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.

Beherbergung
Gäste bedürfen bei Übernachtungsangeboten von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.

Hochschulen
Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 erbringen.

Kultur
Besucher in geschlossenen Räumen bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen einen Testnachweis nach Maßgabe des § 4 vorlegen.

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