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Pressemitteilung 249-2021: Obolus zum Aufholen nach Corona: Kinderfreizeitbonus


Ab August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind 

LICHTENFELS (22.07.2021). Der Bundestag hat am 11.Juni.2021 mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Darauf weist das Sachgebiet Soziales und Senioren am Landratsamt Lichtenfels hin.

Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag (KiZ) bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die die ausschließlich Wohngeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten, müssen allerdings den Kinderfreizeitbonus bei der Familienkasse beantragen. Damit die Familienkasse in diesen Fällen den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Antragsformular zu beantragt werden. Dieses Formular ist unter www.familienkasse.de zu finden. 

Der ausgefüllte Antrag und geeignete Nachweise zur Wohngeld- oder Sozialhilfebewilligung für August 2021 (z.B. Bewilligungsbescheid) können per Post an die zuständige regionale Familienkasse gesendet werden. Die zuständige Familienkasse ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt. 
Die Auszahlung erfolgt frühestens ab August 2021.

Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss daher kein Antrag gestellt werden.

An Familien, die Leistungen nach dem SGB II, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus von der jeweils zuständigen Stelle automatisch ausgezahlt. 

Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden interessierte Bürger auch auf der Sonderseite der Familienkasse im Internet, die laufend aktualisiert wird (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/freizeitbonus). 

Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung. Der im Internet bereitgestellte Antragsvordruck kann an die eigens dafür eingerichtete E-Mailadresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.
 

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