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Pressemitteilung 456-2021: Rechtzeitig Termin für Führerschein-Umtausch reservieren


Führerscheinstelle am Landratsamt informiert über den verpflichtenden Umtausch der Papier-Führerscheine in Führerscheine im Scheckkartenformat / Aktuell Jahrgänge 1953 bis 1958 betroffen

LICHTENFELS (29.12.2021). Die Führerscheinstelle am Landratsamt Lichtenfels weist auf den Pflichtumtausch für die Papierführerscheine hin. Alle Bürgerinnen und Bürger, die in den Jahren 1953 bis einschließlich 1958 geboren sind, müssen spätestens bis zum 19.01.2022 ein neues Dokument in den Händen haben. Für spätere Geburtsjahrgänge gelten längere Umtauschfristen. Vor 1953 Geborene haben für den Umtausch hingegen sogar Zeit bis Anfang 2033.

Für den Umtausch zuständig ist immer die Behörde des Hauptwohnsitzes. Für alle im Landkreis Lichtenfels wohnenden Personen ist dies die Führerscheinstelle am Landratsamt Lichtenfels.

Zum Umtausch wird ein biometrisches Lichtbild, ein gültiges Ausweisdokument (Personal- oder Reisepass), der alte Führerschein und ein Termin in der Führerscheinstelle benötigt. Ein Termin kann online auf der Internetseite des Landratsamts gebucht werden. Aufgrund der erhöhten Nachfrage muss mit längeren Wartezeiten auf einen Termin gerechnet werden. Deswegen wird empfohlen, sich rechtzeitig um einen Termin kümmern. 

Sollte der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, dort zur Beschleunigung eine Karteikartenabschrift zur Übersendung an die jetzt zuständige Behörde anzufordern. 

Wenn der Umtausch beantragt wurde, kann der neue Führerschein dann gegen eine geringe Gebühr auch direkt nach Hause gesandt werden. So erspart man sich zur Abholung den erneuten Gang zum Landratsamt.

Weitere Infos auch unter: www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen.html.

 

456 - 2021_12_29_PM Umtausch Führerscheine

Einen Überblick über die Fristen für den Führerscheinumtausch gibt die Grafik des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Quelle: BMVI
 

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