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Pressemitteilung 469-2024: Feststellung Geflügelpest bei Wildgans


Geflügelpest bei einer verendeten Wildgans im Landkreis Lichtenfels nachgewiesen

LICHTENFELS (26.11.2024). Nachdem im Nachbarlandkreis Coburg bereits mehrere Fälle gemeldet wurden, ist jetzt auch im Landkreis Lichtenfels bei einer tot aufgefundenen Wildgans das Geflügelpest-Virus nachgewiesen worden. Das Tier wurde am Badesee Rudufer in Michelau i. OFr. gefunden. Das für Tiergesundheit zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigte, dass es sich um den hochpathogenen Subtyp H5N1 handelt.

Ein Übergreifen der Geflügelpest auf das Hausgeflügel gilt es zu verhindern, betont das Veterinäramt am Landratsamt Lichtenfels. Es empfiehlt zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel eine eigenverantwortliche Aufstallung der Bestände.

Per Allgemeinverfügung wurden bereits ab November 2022 erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen im gesamten Landkreis Lichtenfels angeordnet. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. Die aktuell im Landkreis Lichtenfels geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen sind in den Amtsblättern Nr. 2022-11, 2022-12 und 2023-09 des Landkreises Lichtenfels sowie auf der Homepage des Landratsamtes Lichtenfels veröffentlicht (Landkreis Lichtenfels, Oberfranken, Bayern | Amtsblatt / Allgemeinverfügung (lkr-lif.de)).

Halter mit einer Betriebsgröße bis einschließlich 1000 Tiere haben daher eine ganze Reihe an Maßnahmen umzusetzen. Unter anderem dürfen Ställe oder sonstige Standorte der Tiere nur noch mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen sind entsprechend vorzuhalten und anzuwenden. 

Das Veterinäramt weist darauf hin, dass Geflügelhalter, die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, den Standort des Stalls, die Art der Nutzung und die Betriebsnummer bei der Behörde unter den untenstehenden Kontaktdaten verpflichtend melden müssen.

Das Landratsamt bittet die Bürgerinnen und Bürger, verendetes Wassergeflügel wie Wildenten, Wildgänse oder Schwäne sowie größere Wildvögel wie Möwen oder Reiher dem Landratsamt Lichtenfels, Sachgebiet Veterinärwesen (Telefonnummer 09571/182301) zu melden. Tote Tiere sollten auf keinen Fall berührt werden. Die Fütterung von Wildwasservögeln ist weiterhin nicht erlaubt. Der Kontakt von Hunden mit kranken oder toten Vögeln sollte ebenfalls unbedingt verhindert werden.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügel-halter und eine bayernweite Karte, aus denen sich die betroffenen Gebiete ergeben, sind auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicher-heit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort ´Geflügelpest´ verfügbar. 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes telefonisch unter der Nummer 09571/182301 oder per E-Mail (veterinaerwesen@landkreis-lichtenfels.de) zur Verfügung.

Hintergrund:
Die Geflügelpest, auch aviäre Influenza (AI) oder Vogelgrippe genannt, ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch viele andere Vögel sind empfänglich. Unter den aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrig pathogenen („wenig krankmachenden“) und den hoch pathogenen („stark krankmachenden“) Influenzaviren, unterscheiden. Die hoch pathogenen aviären Influenzaviren (zum Beispiel H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen. Nur die Infektion mit hochpa-thogenen aviären Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet.

Das FLI stuft derzeit das Risiko des Eintrags von hoch pathogener aviärer Influenza (HPAI) in Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte mit Wildvögeln als hoch ein. Eine Übertragung des Virus kann durch den direkten Kontakt zu Wildvögeln, aber auch indirekt durch Kot oder anderweitig kontaminierte Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung durch den Tierhalter weiterverbreitet werden. 
 

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