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Fischereirecht


Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Fischen in Bayern ist

  • das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG)

Bayerisches Fischereigesetz

  • die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVFiG)

Ausführungs-VO zum Bayer. Fischereigesetz

  • die Bezirksfischereiverordnung für Oberfranken, welche nebenstehend heruntergeladen werden kann.

Fischerprüfung und Fischereischeine

Rechtsgrundlage ist das Fischereigesetz für Bayern - FiG-

 

Fischerprüfung

Wer in Bayern angeln möchte und in Bayern wohnt, muss vorher eine staatliche Fischerprüfung in Bayern ablegen.



Fischereischein (Art. 57 BayFiG)

Die Erteilung oder Verlängerung eines Fischereischeines nach erfolgreicher Prüfung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.

Nähere Auskünfte erteilen die Wohnsitzgemeinden.
 

Fischerei-Erlaubnisscheine (Angelkarten) (Art. 29 BayFiG)

Wer als Fischereiberechtigter (Eigentümer oder Pächter von einem Fischwasser) Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten) ausgeben will, benötigt dazu die Erlaubnis des Landratsamtes. Die Fischereiberechtigung ist durch einen Grundbuchauszug oder dem Pachtvertrag nachzuweisen. Alle Fischereierlaubnisscheine müssen vor der Ausgabe durch das Dienstsiegel des Landratsamtes bestätigt worden sein. Der entsprechende Antrag kann heruntergeladen werden.

Die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen erfolgt in der Regel durch die Fischereivereine oder den Fischereiberechtigten in Ihren jeweiligen Vorverkaufsstellen.


Fischereiaufseher (Art. 71 BayFiG)

Auf Antrag von Fischereiberechtigten (Pächter oder Eigentümer von Fischereirechten) kann das Landratsamt zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen.

Voraussetzung ist:

  • Antrag des Fischereiberechtigten
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der Bayerischen Landesanstalt für Fischerei in Starnberg)
  • gültigen Fischereischein und
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Der Fischereiaufseher erhält vom Landratsamt einen Dienstausweis und eine Plakette mit gleichlautender Nummer. Der Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt.


Elektrofischerei (§ 15 AVFiG)

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes gefischt werden. Der entsprechende Antrag kann heruntergeladen werden.

Nach Eingang des Antrags werden die übersandten Unterlagen an die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk von Oberfranken zur fachlichen Stellungnahme übersandt. Nach Rückgang der Stellungnahme ergeht der entsprechende Bescheid.


Fischereipachtverträge (Art. 25 - 28 BayFiG)


Wichtigste Regelungen: Schriftlichkeit, Mindestdauer 10 Jahre, höchstens 3 Pächter, Hinterlegungspflicht beim Landratsamt durch den Verpächter binnen 8 Tagen nach dem Abschluss des Vertrages (auch bei Verlängerung des bisherigen Pachtvertrages!). Prüfung des Pachtvertrages in Zusammenarbeit mit der Fachberatung für Fischerei (Abweichungen vom Gesetz und nicht rechtzeitige Vorlage des Pachtvertrages beim Landratsamtes können zur Nichtigkeit des Pachtvertrages führen!). Der Nachweis des Fischereirechtes des Verpächters ist durch einen aktuellen Grundbuchauszug und einen Lageplan (M 1:5000)nachzuweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

Bezirk von Oberfranken - Fachberatung für Fischerei

Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V.

Bezirksfischereiverordnung Bezirksfischereiverordnung, 80 KB
Antrag Fischereierlaubnisscheine Antrag Fischereierlaubnisscheine, 153 KB
Antrag_Elektrofischen Antrag_Elektrofischen, 145 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Lindner
Tel.: 09571/18-2106
Zimmer: 353
Gebäude: Kronacher Str. 30