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Lebensmittelketteninformation


Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen i. Vbdg. Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Tier-LMHV

Der Schlachtvieherzeuger hat nach dem Lebensmittel- und Futtermittelhygienerecht der EU zu gewährleisten, dass von seinem Schlachtvieh keine gesundheitliche Gefahr für den Konsumenten ausgeht. Dies muss er mit der „Information zur Lebensmittelkette“ (auch „Information zur Lebensmittelsicherheit“, „Erzeugererklärung“  oder „Standarderklärung“ genannt) unterschriftlich bestätigen. Die Vorschriften zu den Informationen zur Lebensmittelkette dienen der Lebensmittelsicherheit mit Blick auf die gesamte Produktionskette. Danach dürfen Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachtbetrieb bestimmte Informationen des Erzeugers zu den aus seinem Bestand gelieferten Tieren vorliegen. Für die Standarderklärung hat der nationale Gesetzgeber ein Muster vorgegeben (Anlage 7 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ). Das Musterformular ist untenstehend für Sie bereitgestellt.

Die Erklärung muss grundsätzlich 24 Stunden vor Ankunft der Tiere am Schlachthof vorhanden sein,  kann aber auch mit behördlicher Erlaubnis den Tieren auf dem Transport zum Schlachthof mitgegeben, bzw. per Fax oder E-Mail dem Schlachthofbetreiber zugeschickt werden, so dass sie spätestens mit Anlieferung der Tiere am Schlachthof vorliegt. Ist die Erzeugererklärung nicht vorhanden, dürfen die Tiere nicht geschlachtet werden. Spätestens 24 Stunden nach Ankunft am Schlachthof muss die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere, für die keine Erzeugererklärung vorliegt, angeordnet werden.

Die Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen Folgendes umfassen:

Abschnitt I:    Angaben zur Betriebs- und Tieridentifikation

Abschnitt II:   Standarderklärung des Landwirts zur Lebensmittelsicherheit der verkauften Tiere:

Tiergesundheitsstatus des Betriebes, Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und das Auftreten von sicherheitsbeeinträchtigenden Krankheiten.

1a.  Bei Schweine haltenden Betrieben: amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter  

       Haltungsbedingungen  ja/nein

Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten.

Unter diesem Punkt sind die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums (innerhalb der letzten sieben Tage, bzw. bei Masthähnchen während der gesamten Mastperiode) vor dem Schlachten verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten anzugeben.

In diesem Punkt müssen Angaben zu Probenanalysen gemacht werden, wie z.B. die Salmonellenkategorie bei Schlachtschweinen (bzw. der Hinweis auf eine QS-Mitgliedschaft).

Komplettiert werden die Angaben mit Name und Anschrift des Bestandsbetreuenden Tierarztes. Sofern die Daten des Hoftierarztes dem Schlachthofbetreiber im Rahmen eines Qualitätssicherungs-Systems bereits vorliegen, kann diese Information genutzt werden, so dass Name und Anschrift des Tierarztes nicht jedes Mal angegeben werden müssen.

Die Information zur Lebensmittelkette ist sowohl durch den Lebensmittelunternehmer als auch durch den Schlachtbetrieb 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.

Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen.

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung-Anlage7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung-Anlage7, 55 KB

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Herr Zellmann
Tel.: 09571/18-2324
Zimmer: N203
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Frau Dr. Hammon
Tel.: 09571/18-2300
Zimmer: N209
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