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Trichinenuntersuchung - Allgemeine Hinweise


Die Trichinenuntersuchung ist eine mikroskopische Untersuchung von Fleisch auf das Vorkommen der Parasiten namens "Trichinen" hin. Sie ist Teil der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei untersuchungspflichtigen Tieren.

Das Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Dachs oder Einhufern, das für den Verzehr durch Menschen bestimmt ist und welche Träger von Trichinen sein können, unterliegt immer der Untersuchungspflicht.

Diese Untersuchungen nimmt ein amtlicher Tierarzt vor, welcher qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde (Kreisverwaltung) benannt ist.

Man unterscheidet hier die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung. Bei der Schlachttieruntersuchung muss der amtliche Tierarzt die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb einer Lebendbeschau unterziehen, bevor die Tiere zum Schlachtort transportiert werden. Die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung müssen dokumentiert werden und den Transport begleiten (Information zur Lebensmittelsicherheit nach Anlage 7 Tier-LMHV). Dies trifft dann zu, wenn die Tiere im Gewerbebetrieb (Metzgerei) geschlachtet werden.

Nach der Schlachtung im Fleischverarbeitenden Betrieb wird eine Trichinenprobe entnommen und gleichzeitig eine Fleischuntersuchung vorgenommen. Hierbei wird der Magen-/Darmtrakt, die Lymphknoten, die Milz, die Nieren sowie das Brust- und Bauchfell besichtigt und bestimmt, ob das Fleisch zum Verzehr geeignet ist oder nicht.

Bei der Trichinenuntersuchung wird bei Hausschweinen mindestens 1g aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil herausgeschnitten und mittels des Magnetrührverfahrens (Digestionsmethode) auf Trichinen untersucht. Die Rückverfolgbarkeit und Zuordnung der Proben muss dabei eindeutig sichergestellt sein.

 

Erst wenn diese drei Schritte (Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung) keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung erkennen lassen, werden die Tiere zur Abgabe an den Endverbraucher freigegeben.

Bei der Hausschlachtung ist das Verfahren das Gleiche, nur dass hier nach den gesetzlichen Regelungen keine Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) vorgenommen werden muss, wenn der Landwirt/Verfügungsberechtigte das Tier als „gesund“ eingestuft hat.

Wer also Haustiere für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier mindestens 24 Stunden vorher anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt beim für den Wohnort zuständigen amtlichen Tierarzt bzw. amtlichen Fachassistent (Fleischbeschauer). Den für das jeweilige Stadt- bzw. Gemeindegebiet zuständigen Untersuchungsbeauftragten finden Sie im Downloadbereich, welcher nach Gemeinden und Städten geordnet ist.

 

Folgende Gebühren gelten für die Hausschlachtung im Landkreis Lichtenfels:

 

Tierarten

Grundgebühr

€ / Tier

1.1.1

Rind und Kalb

25,00

1.1.2

Schwein und Ferkel

21,00

1.1.3

Schafe oder Ziege

15,00

1.1.4

Haarwild (Gehegewild)

 

- Wildwiederkäuer

- Wildschwein

 

 

16,50

22,00

1.1.5

Haarwild (sonstiges erlegtes)

 

- Wildwiederkäuer

- Wildschwein

 

 

16,50

22,00

 

 

 

 

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Dr. Hammon
Tel.: 09571/18-2300
Zimmer: N209
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24
Herr Dr. Reimann
Tel.: 09571/18-2305
Zimmer: N208
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24