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Allgemeines zum Baurecht


Grundsätzlich ist jede Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen baugenehmigungspflichtig. Eine Reihe von Bauvorhaben sind jedoch verfahrensfrei, freigestellt oder nur anzeigepflichtig.

verfahrensfrei: z.B. Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 cbm , wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden,

freigestellt: z.B. Alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs­planes, wenn sie dessen Festsetzungen einhalten, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, daß ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (es muß jedoch ein Bauantrag eingereicht werden - siehe Seite "Bauantrag")

anzeigepflichtig: z.B. Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen. Bestimmte Abbruchvorhaben sind anzeigefrei.


Auf Anfrage erteilt das Landratsamt Auskunft über weitere baugenehmigungsfreie Vorhaben. Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn einer geplanten Maßnahme.

Wichtiger Hinweis:

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen alle inhaltlichen Anforderungen des Baurechts und sonstigen Rechts einhalten. Sind für solche Vorhaben Erlaubnisse nach anderem Recht ( z.B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht, etc.) erforderlich oder weichen sie von baurechtlichen Bestimmungen ab (z.B. von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder von abstandsflächenrechtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen), so sind die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Behörden einzureichen.

Die neue Bauordnung enthält viele grundlegende Änderungen, insbesondere bei der Verfahrensfreiheit, im Abstandsflächenrecht und bei bautechnischen Anforderungen.

Mit diesen Änderungen wird dem Bauherrn und seinem Planfertiger noch mehr Eigenverantwortung übertragen.
 

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Stark
Tel.: 09571/18-3114
Zimmer: 103
Gebäude: Kronacher Str. 28
Frau Langbein
Tel.: 09571 / 18-3112
Zimmer: 103
Gebäude: Kronacher Str.28