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Betreuungsstelle


Grundlagen des Betreuungsrechts

Für Personen, welche aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können, kann das Amtsgericht einen Betreuer bestellen (§§ 1896 ff BGB). In die Rechte des Betroffenen darf dabei nur so weit und so lange eingegriffen werden, wie dies erforderlich ist. Das heißt, dem Betreuer wird nur derjenige Aufgabenkreis zugewiesen, für den der Betroffene Unterstützung benötigt (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten).

Die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eine andere Person rechtswirksam bevollmächtigt hat. Dies kann durch eine notarielle Urkunde aber auch durch ein formloses Dokument erfolgen.

Die Bestellung eines Betreuers tritt hinter andere Hilfen zurück, welche den Zweck einer Betreuung erfüllen können. Dies können z.B. Hilfeleistungen durch den sozialpsychiatrischen Dienst, durch Sozialstationen oder die Unterstützung durch Ehegatten, Nachbarn, kirchliche oder soziale Einrichtungen sein.

Das Betreuungsverfahren

Die Prüfung, ob für eine Person ein Betreuer zu bestellen ist, erfolgt durch das zuständige Amtsgericht. Das Gericht wird in der Regel auf die Anregung durch Familienangehörige, Ärzte und Kliniken oder Sozialstationen tätig. Dem Gerichtsbeschluss liegen weitere Recherchen durch die Betreuungsbehörde, ein fachmedizinisches Gutachten und die persönliche Anhörung durch den Richter zugrunde. Das Gericht hat spätestens nach sieben Jahren zu prüfen, ob die Betreuung zu verlängern ist oder aufgehoben werden kann.

Betreuer werden?

Grundsätzlich erfolgt die Betreuung durch eine Einzelperson. Überwiegend sind dies Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen. Eingesetzt werden auch Berufsbetreuer oder Vereinsbetreuer, wenn aus dem familiären Umfeld keine geeignete oder hierzu bereite Betreuerperson gefunden werden kann. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, soweit die genannte Person hierzu bereit und in der Lage ist.

Echte ehrenamtliche Betreuer sind heute Rarität. Sind Sie bereit, sich um andere zu kümmern, ein Stück Verantwortung für sie mitzutragen in dem Bewusstsein, dass jeder selbst einmal hierauf angewiesen sein könnte? Wenn Sie Ihr soziales Engagement in diesem Bereich „ausleben“ möchten, können Sie sich gerne an die Betreuungsbehörde im Landratsamt wenden.

Betreuung vermeiden!

Eine rechtswirksam erteilte Vollmacht macht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht überflüssig.

Vorteile einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer rechtlichen Betreuung: 

  • Wenn Sie in eine Lage kommen, in der Sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, ist die bevollmächtigte Person unmittelbar handlungsfähig. Die Durchführung des Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht nimmt hingegen eine gewisse Zeit in Anspruch.
  • Sie können bereits jetzt festlegen, welche Person ihres Vertrauens Ihre Angelegenheiten im Ernstfall erledigen soll.
  • Im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer, ist ein Bevollmächtigte nur seinem Vollmachtgeber zur Rechenschaft verpflichtet und nicht etwa dem Amtsgericht.

Der Zeitbedarf für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist relativ gering.

Mustervordrucke für eine Vollmacht sowie Patientenverfügung können der Broschüre "Vorsorge für Unfall Krankheit Alter" entnommen werden. Das Formblatt kann auch nach den Bedürfnissen und Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend mit handschriftlichen Zusätzen versehen werden.

Für manche Rechtsgeschäfte, zum Beispiel im Rahmen des Grundstücksverkehrs, muss die Vollmacht durch die Betreuungsstelle im Landratsamt oder von einem Notar beglaubigt werden. Die Betreuungsstelle erhebt hierfür eine Gebühr in Höhe von zehn Euro.

Die Betreuungsstelle beim Landratsamt Lichtenfels und das Betreuungsgericht am Amtsgericht Lichtenfels (Tel. 09571/9553-135) stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Information Vorsorge für Unfall Krankheit Alter_Auflage 18 Information Vorsorge für Unfall Krankheit Alter_Auflage 18, 804 KB

Ansprechpartner / Kontakt

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Tel.: 09571/18-4310
Zimmer: E11
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Hutschgau
Tel.: 09571/18-4314
Zimmer: E11
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Frau Schelder
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Gebäude: Kronacher Str. 30