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Rasenmäherlärm


Lärm im Garten:

Betrieb von Rasenmähern, Laubbläsern, Gartengeräten und sonstigen Maschinen und Geräten

Das Inverkehrbringen und der Betrieb von Geräten und Maschinen ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) geregelt. Unter diese Verordnung fallen insbesondere auch Rasenmäher, Laubbläser, Gartengeräte und sonstige Geräte und Maschinen, die überwiegend im privaten Bereich verwendet werden. Nach § 7 dieser Verordnung ist der Betrieb von Geräten und Maschinen wie folgt geregelt:

   

Betrieb in Wohngebieten

In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien die Regelungen der Verordnung. Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung, bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.

   

Geräte und Maschinen

  • Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
  • Heckenschere
  • Motorkettensäge (tragbare)
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
  • Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
  • Beton- und Mörtelmischer
  • Hochdruckwasserstrahlmaschine
  • Motorhacke

   

Betriebsbeschränkungen in empfindlichen Bereichen

  • Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen
  • Betrieb nicht von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr an Werktagen
  • Betrieb nicht von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr (gilt nur für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht über das Umweltzeichen verfügen)

Soweit im Einzelfall diese Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt für Rasenmäher die Gemeinde (Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Immissionsschutzgesetz), für die sonstigen Geräte und Maschinen das Landratsamt (Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz).

   

Kommunale Lärmschutzverordnungen

Lärmschutzverordnungen der Gemeinden, die strengere Lärmschutzregelungen enthalten, haben Vorrang vor der 32. BImSchV. D. h., weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe, bleiben unberührt. Im Landkreis Lichtenfels haben bisher lediglich die Städte Lichtenfels und Bad Staffelstein eine weitergehende Regelung getroffen. Nach der Sicherheitsverordnung der Stadt Lichtenfels sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten in Lichtenfels nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig. Die Stadt Bad Staffelstein hat hingegen in der Verordnung zum Schutz vor unnötigem Lärm in der Stadt Bad Staffelstein geregelt, dass ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Werktagen zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr nicht ausgeführt werden dürfen. Die Regelungen gelten jeweils nur für die Stadt sowie in den dazugehörigen Ortsteilen.

Sicherheitsverordnung der Stadt Lichtenfels
https://www.lichtenfels.de/

Sicherheitsverordnung der Stadt Bad Staffelstein
http://www.bad-staffelstein.de/de-wAssets/docs/satzungen/26_sicherheitsverordnung.pdf

   

Betrieb in sonstigen Gebieten

In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind die gemeindlichen Lärmschutzverordnungen zu beachten. Auch das Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z.B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel öffentlich bemerkbar sein; somit wäre die Nutzung an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.

   

Allgemeine Vorschriften

Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist es untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 129 KB

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