Ordnungsgemäßer Betrieb von Hausfeuerungsanlagen
Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Feuerungsanlagen richtet sich nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV. In dieser Verordnung werden vom Gesetzgeber die in Feuerungsanlagen zugelassenen Brennstoffe aufgezählt und Anforderungen an den Betrieb (insbesondere Abgasverluste = Wirkungsgrad) von Feuerungsanlagen gestellt. Die in der Verordnung geforderten Messungen werden vom Bezirkskaminkehrermeister vorgenommen. Für Verstöße, Ausnahmen und dergleichen im Zusammenhang mit dieser Verordnung ist das Landratsamt zuständig.
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