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Zugelassene Brennstoffe


Zulässige Brennstoffe in Feststofffeuerungsanlagen

Welche Brennstoffe in einer kleinen Hausfeuerungsanlage zugelassen sind, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Neben Öl und Gas dürfen nur folgende feste Brennstoffe eingesetzt werden:

Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Torfbriketts, Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts, naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwetiger Qualität.

Wichtig: Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.

 

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Dirauf
Tel.: 09571/18-3413
Zimmer: 207
Gebäude: Kronacher Str. 28