Landratsamt Lichtenfels
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Erneuerbare Energie

Kommunale Wärmeplanung

Die Kommunale Wärmeplanung ist die Erstellung eines Planes, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt, Marktgemeinde oder einer Gemeinde in der Zukunft klimaneutral ausgestaltet werden kann. Hierbei geht es insbesondere um die langfristige Umstellung dezentraler fossiler Heizsysteme auf umwelt- und klimafreundlichere Wärmeversorgung. Dazu werden insbesondere Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung, bestehende Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete auf ihre Um- und Ausbaumöglichkeiten hin untersucht.

Schritte der Wärmeplanung

Die Kommunale Wärmeplanung besteht aus mehreren Schritten: 

1. Vorbereitungsphase

In der Vorbereitungsphase der Kommunalen Wärmeplanung wird per politischem Beschluss die Durchführung festgelegt und die nötigen Mittel bereitgestellt. Dabei wird entschieden, ob die Planung gemeinsam mit Nachbarkommunen erfolgt. Zuständig ist als planungsverantwortlichen Stelle die kommune selbst. Wichtige Partner wie Netzbetreiber, Regionalwerk Obermain oder der Landkreis Lichtenfels werden frühzeitig eingebunden, um Wissen zu nutzen, Transparenz zu schaffen und Akzeptanz zu erhöhen. Auf dieser Basis werden Ziele konkretisiert und die Ausschreibung eines Dienstleisters vorbereitet.

2. Eignungsprüfung

Mit der Eignungsprüfung beginnt die Wärmeplanung. Auf Basis der Siedlungsstruktur und der vorhandenen Energieinfrastruktur wird in einem ersten groben Entwurf festgelegt, ob in bestimmten Gebieten eine leitungsgebundene Wärmeversorgung oder nur dezentrale Heizungen in Frage kommen. Ist eine leitungsgebundene Energieversorgung denkbar, soll dieses Potenzial weiter untersucht werden.

3. Bestandsanalyse

In diesem Schritt wird der aktuelle „Ist-Zustand“ ermittelt. Es werden der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch, sowie die vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen einer Gemeinde analysiert.

4. Potenzialanalyse

Im nächsten Schritt wird geprüft, welche möglichen Quellen für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen. Dies können erneuerbare Energien aber auch unvermeidbare Abwärmen sein. Beispiel: die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum; die Erschließung von Umweltwärme oder Abwasserwärme; Biomasse; Tiefengeothermie.

5. Zielszenarioentwicklung

Mit dem Zielszenario beschreibt die Kommune, wie sie sich die Energieversorgung und die Transformation bis zur Klimaneutralität im Gemeindegebiet vorstellt. Das Zielszenario basiert auf der Bestandsanalyse und den ermittelten Potenzialen.

6. Umsetzungsstrategie

In der Umsetzungsstrategie beschreibt die Kommune die Maßnahmen, die zur Umsetzung des Zielszenarios notwendig sind. Die Kommune teilt das beplante Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein und entwickelt konkrete Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der Wärmeplanung.

Finaler Kommunaler Wärmeplan

In einem letzten Schritt werden die wesentlichen Ergebnisse der vorherigen Schritte zusammgefasst. Er fasst die wesentlichen Erkenntnisse aus den einzelnen Schritten der Wärmeplanung textlich, grafisch und kartografisch zusammen. Der Wärmeplan wird durch das zuständige Gremium bzw. die zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht. 

Ist der Kommunale Wärmeplan erstellt, folgt ein regelmäßiges Monitoring. Dabei werden alle Einzelmaßnahmen unter den dann aktuellen Bedingungen geprüft und ggf. neu angepasst.
Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, die Kommunale Wärmeplanung alle fünf Jahre zu evaluieren, neu zu bewerten und fortzuschreiben (§ 25 WPG). So lassen sich neue Erkenntnisse oder neue Bedingungen in den Plan einarbeiten und es stellt sicher, dass das Ziel einer Wärmeversorgung aus erneuerbaren Wärme- und unvermeidbaren Abwärmequellen bis 2045 erreicht wird.

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Was leistet die kommunale Wärmeplanung - und was nicht?


Heatmap

Die Kommunale Wärmeplanung bietet zahlreiche Vorteile für Kommunen, Hausbesitzer, Unternehmen und Einwohner: Sie schafft langfristige Planungssicherheit, unterstützt die Nutzung regionaler Energiequellen und verringert die Abhängigkeit von Brennstoffimporten. Dadurch können Kommunen attraktiver für Bürgerinnen, Bürger und Gewerbe werden und – etwa über das Regionalwerk Obermain gKU – sogar selbst aktiv am Aufbau von Wärmenetzen mitwirken.

Für Hausbesitzer bedeutet die Wärmeplanung vor allem Klarheit über künftige Versorgungsoptionen, sodass Investitionen in Heizsysteme gezielter erfolgen können. Wichtig ist jedoch: Die Wärmeplanung ist ein strategisches Instrument. Sie verpflichtet weder zum Bau von Wärmenetzen noch führt sie zu direkten Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger – sie dient ausschließlich der Orientierung und Vorbereitung. Ein Wärmeplan führt daher nicht zu einer rechtlich verbindlichen Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte oder Pflichten(§23 Abs. 4 WPG).

Gebäudenergiegesetz(GEG) und die kommunale Wärmeplanung

Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebiets von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen

Nach Erstellung eines Wärmeplans kann die Kommune gesondert Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete per Ratsbeschluss der Kommunalpolitik ausweisen.

Falls Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebiete ausgewiesen werden, greift die 65- Prozentregelung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71 GEG) vorzeitig. Die Regelungen besagt, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Allerdings greift die Regelung in diesen ausgewiesenen Gebieten nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Übergangsfristen.

Die Entscheidung zur Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes von Wärme- oder Wasserstoffnetzen erfolgt gesondert von der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans und liegt in der freien Entscheidung der Gemeinde. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung.

Welche Fristen gibt das GEG vor?

Gem. § 71 Abs. 8 GEG gilt grundsätzlich, dass das 65 Prozent-Erfordernis gilt:

  1. mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, § 71 Abs. 8 S. 1 GEG
  2. mit Ablauf des 30. Juni 2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger, § 71 Abs. 8, S. 1 GEG
  3. einen Monat nach Erlass einer Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung (also nicht durch den Erlass eines kommunalen Wärmeplans selbst). In diesem Fall gilt das 65-Prozent-Erfordernis noch vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. des 30. Juni 2028, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG

Artikelbilder Klimaschutz (20)

Kommunale Wärmeplanung im Landkreis Lichtenfels

Im gesamten Landkreis Lichtenfels erstellen die Städte, Märkte und Gemeinden eine Kommunale Wärmeplanung. Die Planungen werden eng miteinander abgestimmt und vom Klimaschutzmanagement des Landkreises sowie vom Regionalwerk Obermain gKU koordiniert. So lassen sich Synergien nutzen und gemeinsame Lösungen entwickeln.

Die Gemeinden leiten dafür alle notwendigen Schritte ein und erhalten vom Freistaat Bayern eine finanzielle Unterstützung, die sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl richtet. Für die fachliche Ausarbeitung wird ein geeigneter Dienstleister beauftragt. Zusätzlich benennt jede Kommune eine verantwortliche Ansprechperson, die die Zusammenarbeit koordiniert und die Umsetzung sowie spätere Fortschreibung der Wärmeplanung begleitet.

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