Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden auf der Grundlage des Art. 14 des BayImSchG i. d. F. v. 08.10.1974 bzw. des Art. 7 des BayImSchG i. d. F. v. 10.12.2019 Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen. Von dieser Möglichkeit haben im Landkreis nur die Städte Lichtenfels und Bad Staffelstein Gebrauch gemacht.
Die Stadt Lichtenfels hat die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsverordnung) erlassen. In der Sicherheitsverordnung sind insbesondere ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten definiert und deren Ausführung an Werktagen auf den Zeitraum von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 19.00 Uhr beschränkt.
Sicherheitsverordnung der Stadt Lichtenfels
Die Stadt Bad Staffelstein hat hingegen in der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsverordnung) geregelt, dass ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Werktagen zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr nicht ausgeführt werden dürfen.
Sicherheitsverordnung der Stadt Bad Staffelstein
http://www.bad-staffelstein.de/de-wAssets/docs/satzungen/26_sicherheitsverordnung.pdf
Weitere Auskünfte sind bei den Städten Lichtenfels und Bad Staffelstein einzuholen.